Inselspital muss Daten herausgeben

(Thuner Tagblatt, 11.9.2007)


Das Inselspital muss einem Patienten alle ihn betreffenden Daten aushändigen. Dies entschied das Verwaltungsgericht.

Im April 2006 gelangte ein Patient an die Inselspitalstiftung Bern und verlangte die Herausgabe sämtlicher ihn betreffenden Akten, die im Inselspital archiviert oder elektronisch gespeichert sind. Einen Monat später fuhrte der Patient bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde, weil "seinem Einsichts- bzw. Herausgabebegehren nicht vollumfänglich entsprochen worden sei".

Zuerst nur ein Teil der Akten

Im Juli 2006 hiess die Inselspitalstiftung das Gesuch um Einsicht in die Krankengeschichte gut. Originalakten und eine Kopie der Krankengeschichte würden dem Patienten ausgehändigt. Im August billigte die GEF das Handeln der Inselspitalstiftung und schrieb die Beschwerde des Patienten als erfüllt ab. Dieser war damit aber nicht zufrieden und wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Inselspitalstiftung an die GEF: "Die Inselspitalstiftung sei anzuweisen, ihm durch Zustellung von Fotokopien oder Ausdrucken Einblick zu geben in sämtliche dort archivierten ihn betreffenden Daten wie Krankengeschichte, Abrechnungen der Buchhaltung, Korrespondenz mit Anwälten, Aktennotizen, Gerichtsurteile sowie Verfügungen." Doch der Patient blitzte bei der GEF erneut ab. Deshalb rief der Patient das bernische Verwaltungsgericht an.

Der Patient begründete sein Auskunfts- beziehungsweise Einsichtsbegehren zunächst mit dem Hinweis, er benötige die ihn betreffenden Verwaltungsakten der Inselspitalstiftung im Hinblick auf ein hängiges Verfahren, das er gegen einen Motorfahrzeughaftpflichtversicherer führe. Ohne die Möglichkeit vollständiger Akteneinsicht sei es ihm verwehrt, seinen Rechtsstandpunkt gegenüber der Versicherung darzulegen.

Prozess gegen die Insel?

Beim Prozess, den der Patient nur allenfalls führen will, geht es um eine Forderung gegen die Inselspitalstiftung in der Höhe von 3,5 Millionen Franken. Diese Genugtuungsforderung geht auf eine 1995 erfolgte Konsultation zurück. In dieser Angelegenheit führte der Patient bereits ein Verfahren mit dem Antrag, seine Krankengeschichte sei zu berichtigen. Die GEF hiess diese Beschwerde 1997 teilweise gut und wies das Inselspital an, dem nachbehandelnden Neurologen eine bereinigte Fassung des Ueberweisungsberichtes von 1995 zuzustellen und dem Patienten eine Kopie zu senden. Zudem musste die Krankengeschichte mit den Gegendarstellungen des Patienten ergänzt werden. "Nicht von vornherein auszuschliessen ist indes, dass die Inselspitalstiftung im Nachgang zum Berichtigungsverfahren weitere den Beschwerdeführer betreffende Personendaten im Sinn des Datenschutzgesetzes angelegt hat", stellt das Verwaltungsgericht in seinem gestern publik gemachten Urteil fest.

Insel akzeptiert Urteil

Weil das Verwaltungsgericht die Beschwerde guthiess, muss die Inselspitalstiftung dem Patienten vollständig Auskunft über beziehungsweise Einsicht in die Verwaltungsakten gewähren. Die Stiftung Inselspital Bern wird dieses Urteil akzeptieren und nicht an das Bundesgericht weiterziehen.


ue